Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen contactswiss besteht mit Sitz in St.Gallen ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verband contactswiss vertritt und wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere in Fragen der Sozialpartnerschaft und in Schnittstellen zu regulierenden Behörden.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder von contactswiss können Dienstleistungsunternehmen sein, die für Dritte Tätigkeiten in den Bereichen Callcenter, Contactcenter und Customer-Support erbringen.
Art. 4
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten.
Der Austritt erfolgt auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei
Verletzung der gemeinsamen Interessen des Vereins,
Nichteinhaltung von Vereinsbeschlüssen,
Nichtbezahlung des Jahresbeitrages.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Vereinsversammlung offen; er ist innert Monatsfrist dem Präsidenten einzureichen.
III. Pflichten der Mitglieder
Art. 5
Die Vereinskosten sind durch die von den Mitgliedern alljährlich zu erhebenden Beiträge zu decken, die im Verhältnis zur Grösse der Mitglieder durch die Vereinsversammlung zu bestimmen sind.
Art. 6
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinsamen Interessen des Verbandes contactswiss zu wahren.
IV. Organisation
Art. 7
Die Organe von contactswiss sind
A. die Vereinsversammlung
B. der Vorstand
C. die Kontrollstelle
D. die Geschäftsstelle
A. Die Vereinsversammlung
Art. 8
Die Vereinsversammlung besteht aus den contactswiss angehörenden Mitgliedern; sie ist das oberste Organ und kommt alljährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zur Erledigung der ordentlichen Jahresgeschäfte zusammen.
Ausserordentlich kann eine Vereinsversammlung einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern, auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt (Art. 64 ZGB).
Art. 9
Die Vereinsversammlung hat folgende Kompetenzen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kontrollstelle
3. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Budgets
4. Entlastung der Organe
5. Festsetzung des Jahresbeitrages gemäss Art. 5
6. Beschlussfassung über Rekurse ausgeschlossener Mitglieder
7. Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten
8. Behandlung aktueller Probleme sowie Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr von anderen Vereinsorganen vorgelegt werden
9. Beschlussfassung über die Auflösung von contactswiss und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Art. 10
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme.
Die Mitglieder delegieren ein Mitglied ihrer Direktion in die Vereinsversammlung.
Art. 11
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen der Präsident.
Für Statutenänderungen und die Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
B. Der Vorstand
Art. 12
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
1. Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern
2. Regelung der Zeichnungsberechtigung
3. Behandlung von sowie Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nach Gesetz oder Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Art. 14
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vereinsversammlung gewählt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die folgende Vereinsversammlung kann der Vorstand Ersatzwahlen selber vornehmen.
Art. 15
Der Vorstand wird alle drei Jahre gewählt. Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten sowie einen Quästor.
Der Quästor besorgt das Rechnungswesen und legt alljährlich zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung Rechnung ab. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Überdies führt der Quästor das Protokoll der Vereinsversammlung sowie der Vorstandssitzungen und erledigt sämtliche schriftlichen Arbeiten.
Die operativen Aufgaben des Quästors können ganz oder teilweise an eine Geschäftsstelle übertragen werden.
Art. 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen der Präsident.
Der Präsident
Art. 17
1. vertritt den Verband nach aussen
2. besorgt die Geschäftsführung
3. bereitet die Geschäfte der Vereinsversammlung vor
4. beruft die Vereinsversammlung sowie die Vorstandssitzungen ein und leitet sie
5. erstattet jährlichen Bericht zu Handen der Vereinsversammlung
6. überwacht die Einhaltung der Statuten und die Ausführungen der verbindlichen Vereinsbeschlüsse.
C. Kontrollstelle
Art. 18
Die Kontrollstelle wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt.
Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht.
D. Geschäftsstelle
Art. 19
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einsetzen, die operative Aufgaben des Vorstandes übernimmt und den Vorstand in der Vertretung des Verbandes gegen aussen unterstützt.
Die Geschäftsstelle ist direkt dem Präsidenten unterstellt.
V. Statutenrevision und Auflösung
Art. 20
Statutenänderungen oder die Auflösung von contactswiss können von der Vereinsversammlung nur mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Art. 21
Im Falle der Liquidation des Verbands bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
VI. Mitteilungen und Bekanntmachungen
Art. 22
Einberufungen und Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen durch Brief, Fax oder E-Mail an die im Mitgliederverzeichnis verzeichneten Adressen.
Zu den Statuten als PDF gelangen Sie HIER.